In Nordrhein-Westfalen gibt es eine Rasseliste. Bestimmte Hunde gelten allein wegen ihrer Rasse als gefährlich oder brauchen zumindest eine Haltungserlaubnis. Für andere Hunde kommt es darauf an, wie sie sich verhalten haben. Wer so einen Hund halten will, muss einiges beachten.

Dieser Artikel zeigt, welche Rassen betroffen sind, wie du die Erlaubnis bekommst, was ein Hund in der Verhaltensprüfung zeigen muss und was die Hundesteuer für Listenhunde in großen Städten kostet. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall entscheidet die Ordnungsbehörde. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als gefährlich gelten kraft Gesetz vier Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, jeweils auch als Kreuzung.
  • Zehn weitere Rassen sind "Hunde bestimmter Rassen", darunter Rottweiler und American Bulldog. Sie brauchen ebenfalls eine Erlaubnis.
  • Für die Haltung brauchst du unter anderem Sachkunde, Zuverlässigkeit, Chip und eine Haftpflicht mit 500.000 Euro für Personenschäden.
  • Draußen gilt für diese Hunde Leinen- und Maulkorbpflicht. Bei den vier Rassen kann eine bestandene Verhaltensprüfung davon befreien.
  • Die Hundesteuer ist hoch: In Düsseldorf zum Beispiel 600 Euro für den ersten Listenhund.

Die drei Kategorien im Gesetz

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) unterscheidet drei Gruppen:1

  • Gefährliche Hunde nach § 3: Das sind die vier Rassen nach Absatz 2 und Hunde, die im Einzelfall auffällig geworden sind (Absatz 3).
  • Hunde bestimmter Rassen nach § 10: zehn Rassen, die nicht automatisch als gefährlich gelten.
  • Große Hunde nach § 11: ab 40 Zentimetern Widerristhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht. Für sie gelten die einfacheren Regeln im Artikel Wer braucht den Sachkundenachweis in NRW?.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rassekategorien des Landes 2004 für verfassungsgemäß erklärt (1 BvR 1778/01).1

Welche Rassen betroffen sind

Gefährlich nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW

Das sind Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen. Eine Kreuzung liegt vor, wenn der Hund äußerlich deutlich von einer dieser Rassen geprägt ist. Im Zweifel musst du als Halter belegen, dass dein Hund keine Kreuzung ist.2

Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW

Das sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, ebenfalls samt Kreuzungen.2

Besonderheiten bei der Einordnung

Die Verwaltungsvorschriften regeln einige Grenzfälle. American Bully und Old English Bulldog sind keine eigenen Rassen im Sinne des Gesetzes. Der Miniatur Bullterrier ist eine eigene Rasse und fällt nicht unter § 3 Abs. 2. Als Abgrenzung dient eine Widerristhöhe von 35,5 Zentimetern. Das Oberverwaltungsgericht NRW sieht ab 39 Zentimetern eine widerlegbare Vermutung für einen Bullterrier. Auch spätere Generationen einer Kreuzung gelten als Kreuzung. Wer den Hund einordnet, ist die Ordnungsbehörde, bei Zweifeln mit dem amtlichen Tierarzt.3

Die Landesregierung kann per Verordnung weitere Rassen aufnehmen.2 Der Bund verbietet zudem Einfuhr und Verbringung der vier Rassen nach § 3 Abs. 2.3

Gefährlich im Einzelfall

Auch ein Hund anderer Rasse kann gefährlich werden, etwa nach einem Biss, bei Hetzen von Wild oder Vieh oder bei Ausbildung auf Schärfe. Das stellt die Behörde nach einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt fest.2

Erlaubnis und Voraussetzungen

Du brauchst eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde, bevor du einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 hältst. Die Voraussetzungen nach § 4 LHundG NRW sind:2

  • Du bist mindestens 18 Jahre alt.
  • Du hast die erforderliche Sachkunde.
  • Du bist zuverlässig (dafür kann ein Führungszeugnis verlangt werden).
  • Der Hund ist ausbruchsicher untergebracht und du kannst ihn an der Leine führen.
  • Du hast eine Haftpflichtversicherung mit 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
  • Der Hund ist mit einem Chip gekennzeichnet.

Für die vier Rassen nach § 3 Abs. 2 gibt es die Erlaubnis nur bei einem besonderen privaten oder öffentlichen Interesse.2 Die Stadt Köln nennt als Beispiel die Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim.4 Die Erlaubnis musst du bei dir tragen, eine Kopie genügt.2 Sie kann mit Auflagen verbunden sein.3

Pro Halter darf es nur einen gefährlichen Hund geben. Den Hund darfst du nur an Personen mit Erlaubnis abgeben.2 Jeden Erwerb, jede Abgabe, jeden Umzug und jeden Todesfall musst du anzeigen.2

Die Gebühren legen die Kommunen fest. In Münster kostet die Erlaubnis 100 Euro, eine Befreiung von Leine oder Maulkorb 25 Euro.5 In Köln wird die Gebühr im Einzelfall festgesetzt.6

Leine, Maulkorb und Verhaltensprüfung

Außerhalb deines eigenen Grundstücks gilt für diese Hunde Leinen- und Maulkorbpflicht, auch in Treppenhäusern und auf Fluren. Welpen bis sechs Monate sind vom Maulkorb ausgenommen.2 Auf Rastplätzen tragen Listenhunde außerhalb des Fahrzeugs einen Maulkorb.1

Eine Ausnahme gibt es nur für Hunde nach § 3 Abs. 2: Wer die Verhaltensprüfung besteht, kann von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit werden.2 Die Prüfung nimmt ein anerkannter Sachverständiger ab. Der Hund muss mindestens 24 Monate alt sein. Für Junghunde gibt es unter Auflagen eine Zwischenlösung mit Training alle zwei Wochen. Eine bestandene Prüfung aus einem anderen Bundesland wird anerkannt.7

Dazu kommen die Regeln für alle Hunde. In Fußgängerzonen, belebten Innenstadtbereichen und eingezäunten Parks gilt Leinenpflicht, außer auf ausgewiesenen Freilaufflächen.2 Gemeinden können weitere Regeln erlassen.1

Hundesteuer für Listenhunde

Viele Städte erheben für gefährliche Hunde einen viel höheren Satz. Einige Beispiele:

StadtNormaler Hund (1.)Gefährlicher Hund (1.)
Düsseldorf96 Euro8600 Euro8
Essen156 Euro9852 Euro9
Köln174 Euro10kein Sondersatz10

In Düsseldorf gilt der Satz für Hunde nach § 3 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Er steigt auf 900 Euro bei zwei und 1.200 Euro bei drei oder mehr Listenhunden, bei Kombination mit einem normalen Hund sind es 750 Euro. Grundsätzlich gibt es keine Ermäßigung. Mit einer Befreiung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW wird auf Antrag der normale Satz erhoben.8 Köln hat einen einheitlichen Satz für alle Hunde.10

Weitere Beispiele aus der Übersicht des Steuerzahlerbunds (jeweils erster gefährlicher Hund): Aachen 720 Euro, Bonn 840 Euro, Dortmund 468 Euro, Münster 750 Euro und Wuppertal 1.000 Euro. Die Übersicht führt "gefährliche Hunde" auf.11 Ob dein Hund nach § 10 darunter fällt, steht in deiner Satzung.

Folgen bei Verstößen

Das Gesetz sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor. Ordnungswidrig handelst du zum Beispiel ohne Haftpflicht, bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht oder wenn du einen großen Hund unangeleint führst.2 Die Behörde kann dir die Haltung untersagen.2

Häufige Fragen

Ist ein Rottweiler ein gefährlicher Hund?

Nein. Der Rottweiler gehört zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10, nicht zu den gefährlichen nach § 3 Abs. 2. Eine Erlaubnis brauchst du trotzdem.2

Gilt die Regelung auch für Mischlinge?

Ja, Kreuzungen sind ausdrücklich erfasst.2

Wer prüft, ob mein Hund eine Kreuzung ist?

Die Ordnungsbehörde, bei Zweifeln mit dem amtlichen Tierarzt.3

Kann ich meinen Listenhund aus dem Tierheim übernehmen?

Ja, das ist der Regelfall für das besondere öffentliche Interesse.4 Die Erlaubnis brauchst du vorher.

Wo gibt es Infos zu den Alltagsregeln?

Im Bereich Fragen und im Artikel zu den Zahlen rund um den Sachkundenachweis.

Quellen

Die Angaben in diesem Artikel stützen sich auf folgende Quellen.

  1. MLV NRW: Hunde (mlv.nrw.de)
  2. Land NRW: Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) (recht.nrw.de)
  3. Land NRW: Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) (recht.nrw.de)
  4. Stadt Köln: Sachkundenachweis für Hundehalter*innen (stadt-koeln.de)
  5. Stadt Münster: Landeshundegesetz (stadt-muenster.de)
  6. Stadt Köln: Wichtige Hinweise zur Anmeldung eines Hundes (stadt-koeln.de)
  7. Land NRW: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes (recht.nrw.de)
  8. Stadt Düsseldorf: Hundesteuersatzung (duesseldorf.de)
  9. Stadt Essen: Hundesteuer (service.essen.de)
  10. Stadt Köln: Hundesteuersatzung (Stand 17.12.2025) (stadt-koeln.de)
  11. Bund der Steuerzahler NRW: Hundesteuer 2026 (Stand 12.03.2026) (steuerzahler.de)